Genehmigungsfähigkeit: Keine Betriebsgenehmigung für den Schlachthof nach Sanierung?
Fakten zur Betriebsgenehmigung und zum BImSchG
Die Sachlage ist gar nicht so kompliziert wie es auf den ersten Blick erscheinen mag. Das BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) dient dem Schutz der Bürger*innen und der Umwelt vor zu hohen Belastungen vor allem durch Gewerbebetriebe.
Aktuelle Rechtslage
Unser Schlachthof wurde 2015 nach den modernsten, bis heute geltenden Richtlinien geprüft und ist seither zeitlich unbefristet genehmigt. Die veterinärmedizinische Zulassung nach EU Richtlinien liegt vor und ist nicht gefährdet. Beides hat das Landratsamt schriftlich bestätigt.
Voraussetzungen für Änderungs- und Neugenehmigungen
Bei wesentlichen Veränderungen eines Betriebes durch Sanierungen oder Umbauten kann eine Änderungs- oder eine Neugenehmigung erforderlich werden.
Maßgeblich ist für das Landratsamt das Bundesimmissionsschutzgesetz.
Nach §16 des Gesetzes ist für unser Sanierungskonzept keine Neu- oder Änderungsgenehmigung notwendig. Maßgeblich folgende Passagen von § 16 des BImSchG:
„Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen.“
„Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und (wie bisher schon) die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.“
„Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.“
Damit ist klar, dass die Sanierung nach dem Konzept der Initiative die Genehmigung nicht gefährdet, weil keine Ausweitung der Geschäftstätigkeit geplant ist, der genutzte Raum reduziert und durch die Sanierung die Umwelt entlastet wird. Modernisierung und Ersatzmaßnahmen in der Schlachttechnik erfordern keine Genehmigung.
Mit welcher Sanierungsplanung verhindert man die Betriebsgenehmigung?
Um den Bestand unseres Schlachthofs zu verunmöglichen hat die Stadt eine Doppelstrategie gewählt.
Mit Hilfe des Büros Falkenstein wurde ein Maximalforderungskatalog gebastelt. Aus der Nutzung von zwei Wohnungen als Büros, Neubauten im Hof und der Verlagerung der Mitarbeiterplätze außerhalb des Geländes kann man vielleicht eine mäßige Flächenmehrnutzung konstruieren nicht aber die rechtlich notwendige deutliche Steigerung des Umfangs der Geschäftstätigkeit und eine völlig unverständliche Zunahme der Umweltbelastung nachweisen. Da dieser Standpunkt bei gleichen Schlachtzahlen rechtlich keinen Bestand haben kann, entwickelte die Stadt mit Falkenstein ganz unauffällig eine zweite fast übersehene, dafür aber viel wirksamere Verhinderungsstrategie.
Der Denkmalschutz kann die Planung von Falkenstein mit drei großen Anbauten am Bestandgebäude, einer LKW-Waschanlage mitten im Hof und fest installierten Seuchenwannen bei den Toren denkmalschutzrechtlich niemals genehmigen.
Diese massiven Veränderungen verändern das ganze Ensemble.
Damit musste das Votum des Landratsamtes für diesen Sanierungsplan zwangsläufig negativ ausfallen.
Mit welcher Sanierungsplanung erhalten wir die Betriebsgenehmigung?
Nach Einsicht in die Unterlagen der Stadt haben wir am 30.09.2022 mit Unterstützung des Planungsbüros Schwan Projekt GmbH unser eigenes Konzept zur Prüfung dem Landratsamt vorgelegt.
Die herausragenden Merkmale unserer Projektplanung sind:
- Beibehaltung des Schlachtumfanges
- Wesentliche Verkleinerung der Betriebsfläche
Bereits jetzt erreichen wir eine Reduktion von Lärm, Geruch und Abwasser durch verbesserte Abläufe.
Dadurch kann auf die Ställe verzichtet werden.
Wesentliche Anteile der Gebäude können einer neuen Nutzung zugeführt werden.
Bei früheren Anfragen an das Landratsamt haben wir bereits folgendes erfahren:
Die Reparatur des Daches, ein Austausch der Fenster und die Erneuerung der gesamten Elektrik führen wahrscheinlich zu keinen immissionsschutzrechtlichen Problemen.
Am 24.10. 2022 erhielten wir vom Landratsamt folgenden Bescheid: „Ohne einer konkreten Planung vorgreifen zu wollen, ist es grundsätzlich denkbar, verschiedene Sanierungen im Rahmen eines Anzeigeverfahrens abzuwickeln.“ Das bedeutet, dass unser Sanierungskonzept ohne neue Genehmigungen umsetzbar ist. Veränderungen müssen natürlich gegebenenfalls abgenommen werden, so wie nach Einbau einer neuen Gastherme der Schornsteinfeger das Gerät überprüft.
Auf unsere Ergänzungsfrage, ob eine Betriebsunterbrechung während der Sanierung zum Genehmigungsverlust führen würde, erhielten wir die Antwort, dass erst eine. Unterbrechung von mehr als 3 Jahren problematisch wäre.
Zusammengefasst können wir jetzt sagen, dass Rechtssicherheit hinsichtlich der Unbedenklichkeit unseres Sanierungskonzeptes besteht.